EU-Vogelschutzgebiet V69 Uhu-Brutplätze im Weserbergland

Das EU-Vogelschutzgebiet „Uhu-Brutplätze im Weserbergland“ besteht aus mehreren Teilflächen im Weser-Leinebergland. Es umfasst natürliche Felsbänder und Felskuppen am Hohenstein sowie verschiedene Steinbrüche im Wesergebirge und im Süntel.

Die wertbestimmende Art des Gebiets ist der Uhu, der 1972 in Niedersachsen erfolgreich wieder angesiedelt wurde. 2020 gab es landesweit bereits wieder etwa 600 Reviere, mit Verbreitungsschwerpunkt im Weser-Leinebergland und im Harz.

In den Flächen des Vogelschutzgebiets findet der nachtaktive Beutegreifer eine reich gegliederte Landschaft mit einem großen Angebot an Brutplätzen an störungsarmen Felsen und in alten, unverfüllten Steinbrüchen. Zur Jagd werden halboffene Kulturlandschaften im Umfeld des Schutzgebietes mit Hecken, Feldgehölzen und Gewässern sowie lichte, alte Wälder, Waldränder und Waldwiesen genutzt.

Das Gebiet ist nicht nur für den Schutz der Vogelwelt von Bedeutung, sondern auch für Lebensraumtypen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie. Eine Beschreibung hierzu findet sich auf der verlinkten Webseite zum FFH-Gebiet 112 „Süntel, Wesergebirge, Deister“. [Quelle] 

EU-Vogelschutzgebiet V69 Uhu-Brutplätze im Weserbergland
EU-Vogelschutzgebiet V69 Uhu-Brutplätze im Weserbergland


Realität: Vogelschutzgebiete in Steinbrüchen werden als Brutstätte vom Uhu selten angenommen - trotz oder wegen GLB-Verordnung. Hier sind Forstwirtschaft, Jagd und Gesteinsabbau erlaubt mit wenig Einschränkungen. Es gibt keine Hinweisschilder auf NATURA2000. Monitoring ist ein Fremdwort. Wohl fühlt sich ein Uhu in natürlichen Felsformationen, hier im Süntel wird der Fels gesprengt und es gibt ewige Steinschlaggefahr. Wer Uhus online beobachten möchte in der Eifel: EGE



Die Verordnung (PDF)  18.12.2018

Als müsse man den Uhu nur vor Gehölz schützen. 

Viel wichtiger ist: Nach fast 15 Jahren Stillstand der Gesteinsgewinnung soll der Steinbruch reaktiviert werden. Wenn 3 Jahre Abbauruhe war, erlischt die Abbaugenehmigung. Es gab doch gelegentlich Aktivität? So die Behauptung. Dann hätte es protokolliert werden müssen.

Von Verboten freigestellt sind u.a. ..."die Nutzung, Unterhaltung und Instandhaltung der rechtmäßig bestehenden Wege, inklusive rechtmäßig bestehender Zäune in der bisherigen Form"...

 

Bedeutet: Nur zukünftig ist Stacheldraht verboten!

Ein GLB hebelt z.T. das Vogelschutzgebiet bedarfsgerecht aus!



KONTAKT

Brigitte Klein

kontakt@rettet-den-suentel.de

05752 / 1334