Das EU-Vogelschutzgebiet „Uhu-Brutplätze im Weserbergland“ besteht aus mehreren Teilflächen im Weser-Leinebergland. Es umfasst natürliche Felsbänder und Felskuppen am Hohenstein sowie verschiedene Steinbrüche im Wesergebirge und im Süntel.
Die wertbestimmende Art des Gebiets ist der Uhu, der 1972 in Niedersachsen erfolgreich wieder angesiedelt wurde. 2020 gab es landesweit bereits wieder etwa 600 Reviere, mit Verbreitungsschwerpunkt im Weser-Leinebergland und im Harz.
In den Flächen des Vogelschutzgebiets findet der nachtaktive Beutegreifer eine reich gegliederte Landschaft mit einem großen Angebot an Brutplätzen an störungsarmen Felsen und in alten, unverfüllten Steinbrüchen. Zur Jagd werden halboffene Kulturlandschaften im Umfeld des Schutzgebietes mit Hecken, Feldgehölzen und Gewässern sowie lichte, alte Wälder, Waldränder und Waldwiesen genutzt.
Das Gebiet ist nicht nur für den Schutz der Vogelwelt von Bedeutung, sondern auch für Lebensraumtypen und Arten gemäß der FFH-Richtlinie. Eine Beschreibung hierzu findet sich auf der oben verlinkten Webseite zum FFH-Gebiet 112 „Süntel, Wesergebirge, Deister“. [Quelle] [zur interaktiven Karte]
Vollständige Gebietsinformationen | https://www.nlwkn.niedersachsen.de/134168.html |
GLB „Steinbruch Bernsen“ und „Steinbruch Rohden“ sind noch nicht in der interaktiven Karte eingezeichnet, nur GLB "Steinbruch Hamelspringe"
Vogelschutzgebiete in Steinbrüchen werden als Brutstätte vom Uhu selten angenommen - trotz oder wegen GLB-Verordnung. Hier sind Forstwirtschaft, Jagd und Gesteinsabbau erlaubt mit wenig Einschränkungen. Es gibt keine Hinweisschilder auf NATURA2000. Monitoring ist ein Fremdwort. Wohl fühlt sich ein Uhu in natürlichen Felsformationen, hier im Süntel wird der Fels gesprengt und es gibt ewige Steinschlaggefahr. Wer Uhus online beobachten möchte in der Eifel: EGE
Die Richtlinie mit der Nummer 79/409/EWG aus dem Jahr 1979 regelt die Ausweisung und den Schutz der Lebensräume seltener Vogelarten. Die Mitgliedsstaaten der EU sind durch die Vogelschutz-Richtlinie verpflichtet, so genannte „Europäische Vogelschutzgebiete” in nationale Schutzgebiete umzusetzen.
Die sonstigen deutschen Naturschutzgebiete unterscheiden sich von den europäischen Naturschutzgebieten durch den Umgebungsschutz. So sind laut den beiden EU-Richtlinien Projekte und Pläne, die das Gebiet bzw. die unter Schutz gestellten Arten und Lebensräume beeinträchtigen, nicht zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die Projekte und Pläne nicht in dem geschützten Gebiet selbst liegen, sondern in der Nachbarschaft verwirklicht werden sollen.
Für Projekte und Pläne innerhalb oder im Umfeld von FFH- und Vogelschutzgebieten muss in bestimmten Fällen eine Gebietsverträglichkeitsprüfung nach den in den Richtlinien vorgeschriebenen Kriterien durchgeführt werden. Fällt die Gebietsverträglichkeitsprüfung negativ aus, so kann dies unter Umständen auch zu einer Ablehnung des gesamten Projektes führen.
Die FFH- und Vogelschutzgebiete werden von den Bundesländern ausgesucht und über die Bundesregierung an die Europäische Union gemeldet. Die endgültige Auswahl der Gebiete trifft die Europäische Kommission. Danach werden die Gebiete im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die von der Kommission ausgewählten Gebiete werden von den Kreisen und kreisfreien Städten im Landschaftsplan als Naturschutzgebiete festgesetzt. Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und ist die ökologische Grundlage für die Bauleitplanung, speziell die Flächennutzungsplanung. Der Landschaftsplan überspannt dabei einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren und wird der jeweiligen aktuellen Entwicklung angepasst und fortgeschrieben.
Bei der Meldung der europäischen Naturschutzgebiete haben u. a. auch Unternehmen die Möglichkeit über die örtliche Industrie- und Handelskammer Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen. Bei der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzgebiete in nationale Naturschutzgebiete haben Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, während der Aufstellung des Landschaftsplanes eine Stellungnahme abzugeben. Handelskammern veröffentlichen für Mitglieder die Entwürfe und weisen auf Veränderungen hin. Träger ö. B. sind z.B. auch Kirchen, Verbände usw...
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) ist in Niedersachsen der zentrale Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den die Untere Naturschutzbehörde im übertragenen Wirkungskreis ausarbeitet und fortschreibt. Einen hohen Stellenwert hat der LRP zudem als Fachbeitrag für die Regionalplanung bzw. das Regionale Raumordnungsprogramm sowie als Informationsgrundlage für andere Fachplanungen und Verwaltungsverfahren.
Der bisherige LRP des Landkreises Schaumburg stammt aus dem Jahr 1986. Darüber hinaus liegt eine unveröffentlichte Entwurfsfassung aus dem Jahr 2001 vor. Beide entsprechen in vielerlei Hinsicht nicht mehr den planerischen Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund bearbeitet ein externes Büro im Auftrag des Landkreises die Fortschreibung des LRP. Intensiv vorbereitet und begleitet wurde dabei insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit in Rahmen von Begleitarbeitskreisen und Informationsveranstaltungen für die Politik.
Als müsse man den Uhu nur vor Gehölz schützen.
Viel wichtiger ist: Nach fast 15 Jahren Stillstand der Gesteinsgewinnung soll der Steinbruch reaktiviert werden. Wenn 3 Jahre Abbauruhe war, erlischt die Abbaugenehmigung. Es gab doch gelegentlich Aktivität? So die Behauptung. Dann hätte es protokolliert werden müssen.
Von Verboten freigestellt sind u.a. ..."die Nutzung, Unterhaltung und Instandhaltung der rechtmäßig bestehenden Wege, inklusive rechtmäßig bestehender Zäune in der bisherigen Form"...
Bedeutet: Nur zukünftig ist Stacheldraht verboten!
Ein GLB hebelt z.T. das Vogelschutzgebiet bedarfsgerecht aus!
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 21. Mai 1992 die Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) erlassen. Auf deren Basis sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, FFH-Gebiete auszuweisen und in nationale Naturschutzgebiete umzusetzen.
Geschützt werden sollen: Flora (Pflanzenwelt), Fauna (Tierwelt) und Habitate (Lebensräume). Zielsetzung dieser EU-Richtlinie ist es, Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, darunter insbesondere die prioritären Arten und Lebensräume in Europa zu erhalten und ein europaweites kohärentes ökologische Netz (Natura-2000-Netz) aufzubauen.