(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben............
...........(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
Kleine Vereine sehen da in die Kugel........
Bürger*innen, die keine Verbandsmitglieder sind, können sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an Verwaltungsverfahren beteiligen. Die Verfahrensunterlagen werden hierfür ausgelegt, z. B. im Rathaus. Ort und Zeit der Auslegung werden öffentlich bekanntgemacht, etwa in Amtsblättern oder in den örtlichen Tageszeitungen.
Beispiele für solche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Aufstellung von Bauleitplanungen nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Grenzen
Ihre Grenzen findet die Bürger*innenbeteiligung dort, wo eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht gesetzlich angeordnet ist. Denn grundsätzlich ist man in Deutschland im Verwaltungsverfahren nur dann berechtigt, Einwände vorzubringen, wenn man (möglicherweise) in eigenen Rechten verletzt ist. Ein solches eigenes Recht stellen beispielsweise das Eigentum und die eigene Gesundheit dar. Der Natur- und Umweltschutz an sich fällt nicht unter die eigenen Rechte. Dessen Einhaltung kann von Bürger*innen nicht ohne weiteres gefordert werden. Aus diesem Grund wurden den Natur- und Umweltschutzverbänden als „Anwälten der Natur“ weitergehende Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Eine Bürgerinitiative
ist eine aus der Bevölkerung heraus gebildete Interessenvereinigung, die aufgrund eines konkreten politischen, sozialen oder ökologischen Anlasses in ihrem Bereich Selbsthilfe organisiert und somit möglicherweise Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere gesellschaftliche Gruppierungen nimmt. Die Bürgerinitiative gehört damit zu den Formen politischer Partizipation.
Viele Bürgerinitiativen beschränken sich auf eng begrenzte Sachprobleme, weswegen sie auch als so genannte Ein-Punkt-Organisationen bezeichnet werden. In diesem Punkt unterscheiden sie sich also von politischen Parteien, die ein möglichst großes Spektrum an Meinungen abdecken und somit politische Macht erlangen wollen, und Interessenverbänden, die mit Hilfe eines organisierten Unterbaus klar abgegrenzte Interessengruppen vertreten.
Eine Bürgerinitiative ist basisdemokratisch, da sie eine Veränderung von der Basis her, also von der Bevölkerung ausgehend, initiiert. Die zum Erreichen des Ziels erforderlichen Maßnahmen werden koordiniert und organisiert, um Zeit und Aufwand zu sparen und der Meinung bzw. dem Anliegen der Bürgerinitiative mehr Nachdruck zu verleihen. Dazu werden meist Unterschriften gesammelt, Demonstrationen durchgeführt, Petitionen verfasst oder ein Bürgerbegehren initiiert.
Der Begriff „Bürgerinitiative“ ist nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden. Die meisten Bürgerinitiativen sind zunächst nur lose Gruppierungen ohne feste Organisationsstrukturen. Erfordert die Durchsetzung des Zieles ein längerfristiges Engagement, bilden sich oft Vereine. Insbesondere wenn Bürgerinitiativen langfristige kommunalpolitische Ziele verfolgen, können aus ihnen auch Wählergemeinschaften entstehen.