Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden unsere Lebensgrundlage. Diese Ökosysteme erzeugen Sauerstoff, reinigen Luft und Wasser, binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und regulieren das Klima der Erde. Sie sind unser Lebens- und Erholungsraum und sichern uns Nahrung, Rohstoffe und Einkommen. Intakte Ökosysteme helfen uns beim Kampf gegen die Klimakrise und sind unser Schutzschirm gegen Naturkatastrophen wie Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen. Ihre lebenswichtigen Funktionen können sie aber nur erfüllen, wenn sie gesund sind.
Nein. Die Wiederherstellungsverordnung ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nationales Umsetzungsgesetz wird grundsätzlich nicht benötigt. Die Mitgliedstaaten sind zum ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug verpflichtet. Der Verwaltungsvollzug richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Zusätzliche rechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich.
Die Verordnung sieht eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit vor. So sollen bei der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft aller relevanten Interessengruppen sowie die breite Öffentlichkeit einbezogen werden. Stand:
Nein, zwischen der Verordnung und bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der Vogelschutzrichtlinie oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) gibt es viele Schnittmengen. Querbezüge gibt es auch zur Wasserrahmenrichtlinie. Indem die Verordnung vorsieht, dass EU-weit wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen auf Land- und Meeresflächen ergriffen werden, ergänzt sie die bestehende Naturschutz- und Umweltgesetzgebung der EU. Viele der etablierten Indikatoren aus diesen Umweltgesetzgebungen können für die Umsetzung der Verordnung angewendet werden. Darüber hinaus bietet die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch ihren großen Anwendungsbereich auf fast 40 Prozent der Landfläche der EU viele potenzielle Anknüpfungspunkte, die künftig nutzbar gemacht werden sollten.
Da bisherige Anstrengungen den Rückgang von gefährdeten Lebensraumtypen und das Aussterben vieler Arten nicht stoppen konnten, ist es notwendig, neue EU-weite Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, die natürlichen Lebensgrundlagen wirksam zu sichern. Mit der Verordnung steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten mit klaren Zielen und Fristen dazu verpflichtet, nicht nur bestehende Ökosysteme zu schützen, sondern gleichzeitig geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und eine Trendumkehr zu erreichen. Stand: